Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cyberwatch Solutions GmbH

Stand: 02.2026


Einleitung
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus
  • den Allgemeinen Bedingungen, Teil I,
  • den Besonderen Bedingungen für Werkleistungen, Teil II, sowie
  • den Besonderen Bedingungen für die Überlassung von Software, Teil III.
Die vorgenannten Teile werden im Folgenden einheitlich als „AGB“ bezeichnet.

Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche Verträge, aufgrund derer die Cyberwatch Solutions GmbH mit Sitz in Berlin – nachfolgend „CWS“ genannt – gegenüber ihrem gewerblichen Vertragspartner, welcher nachstehend als „Kunde“ bezeichnet wird, Leistungen und/oder Lieferungen erbringt oder durchführt; hierbei werden Leistungen und Lieferungen (einschließlich der Bereitstellung von Hardware und der Überlassung von Software) im Weiteren zusammenfassend als „Leistungen“ definiert.


TEIL I – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH, KEINE GELTUNG ANDERWEITI GER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1 Die Bestimmungen des Abschnitts I finden Anwendung, es sei denn, in den Abschnitten II bis einschließlich III sind abweichende Bestimmungen vorgesehen.

1.2 Ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls weitere, ausdrücklich mit dem Kunden vereinbarte Geschäftsbedingungen von CWS sind maßgeblich. Kunden-Geschäftsbedingungen werden selbst dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn CWS ihrer Einbeziehung nicht explizit widerspricht. Sollte der Kunde mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, obliegt es ihm, CWS unverzüglich schriftlich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Einem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Es ist nicht erforderlich, bei zukünftigen Angeboten und Verträgen erneut auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.

 

2. ÄNDERUNGEN DER AGB

2.1 CWS steht das Recht zu, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse wirksam unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens anzupassen.

2.2 CWS wird den Kunden mindestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Inkrafttreten von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierüber informieren. Dem Kunden steht das Recht zu, den Änderungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der diesbezüglichen Mitteilung schriftlich zu widersprechen. Wird kein Widerspruch eingelegt und setzt der Kunde die Nutzung der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so sind die Änderungen für sämtliche ab diesem Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart anzusehen.

2.3 In der zuvor erwähnten Mitteilung wird CWS sowohl auf die genannte Frist als auch auf die rechtlichen Konsequenzen ihres Ablaufs, sollte die Widerspruchsmöglichkeit nicht wahrgenommen werden, deutlich hinweisen.

 

3. ANGEBOTE, ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN

3.1 Die allgemeinen Präsentationen der von CWS angebotenen Leistungen (beispielsweise auf den Internetseiten oder in Werbematerialien) sind als unverbindlich zu betrachten und begründen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

3.2 Sämtliche Angebote von CWS erfolgen freibleibend und unverbindlich, es sei denn, im jeweiligen Angebot ist explizit eine Bindungsfrist vermerkt. Wird ein Angebot von CWS ausdrücklich als verbindlich deklariert, jedoch ohne die Angabe einer spezifischen Bindungsfrist, so ist CWS für einen Zeitraum von vier Wochen, gerechnet ab dem Angebotsdatum, an dieses Angebot gebunden.

3.3 Dem Kunden obliegt die Pflicht, alle von CWS bereitgestellten, für den Vertragsschluss relevanten Dokumente vor dessen Zustandekommen mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.

3.4 CWS trägt kein Beschaffungsrisiko, sofern CWS einen entsprechenden Bezugsvertrag über die vertraglich geschuldete Lieferung mit dem Lieferanten abgeschlossen hat. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn CWS die nicht fristgerechte oder fehlerhafte Selbstbelieferung zu verantworten hat. Über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung wird der Kunde umgehend in Kenntnis gesetzt. Sollte bereits eine Zahlung erfolgt sein, wird diese unverzüglich zurückerstattet.

3.5 Sofern ein Angebot von CWS (auch) die Bereitstellung oder Vermittlung eines Leasing- oder Finanzierungsvertrages zwischen dem Kunden und einem involvierten Dritten (d.h. einer Leasing-Gesellschaft oder Bank) umfasst und der darauf bezogene Antrag des Kunden von diesem Dritten abgelehnt wird, steht CWS das Recht zu, das eigene Angebot zurückzuziehen oder, falls der Kunde das Angebot bereits angenommen hat, von diesem zurückzutreten.

 

4. INHALT UND UMFANG DER LEISTUNGSERBRINGUNG

4.1 Die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Leistungen erfolgt maßgeblich durch die Auftragsbestätigung von CWS, wobei etwaig beigefügte oder referenzierte Anlagen stets inbegriffen sind, oder, sollte eine solche Auftragsbestätigung fehlen, das Angebot von CWS.

4.2 CWS reserviert sich das Recht, Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen vorzunehmen, insbesondere infolge technischer Weiterentwicklung, einer Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder zur Prävention von Missbrauch, vorausgesetzt, die vorgenommenen Änderungen sind dem Kunden zumutbar.

4.3 Technische und sonstige Spezifikationen sowie Normen, insbesondere produkt- und dienstleistungsbezogene Beschreibungen, sind freibleibend und beinhalten die branchenüblichen und dem Kunden zumutbaren Toleranzen. In diesem Kontext sind Änderungen als vom Kunden genehmigt anzusehen.

 

5. GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG

5.1 CWS führt alle Leistungen entweder eigenständig oder unter Hinzuziehung Dritter aus.

5.2 Sofern keine spezifische Vorgehensweise vertraglich festgelegt wurde, erfolgen die Leistungen von CWS nach billigem Ermessen und in Übereinstimmung mit dem anerkannten Stand der Technik.

5.3 Die Erbringung der Leistungen erfolgt grundsätzlich innerhalb der jeweils von CWS festgelegten Geschäftszeiten.

5.4 CWS ist befugt, Teilleistungen zu erbringen – die auch separat abgerechnet werden dürfen –, vorausgesetzt, deren Annahme ist für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden und der mit der Leistung verbundene Nutzen wird nicht wesentlich beeinträchtigt.

 

6. TERMINE UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN

6.1 Sämtliche von CWS im Rahmen eines Angebotes oder anderweitig mitgeteilten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen stellen unverbindliche Orientierungswerte dar, sofern diese Termine und/oder Ausführungsfristen von CWS nicht ausdrücklich als verbindlich deklariert werden.

6.2 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist als eingehalten zu betrachten, wenn der betreffende Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Sollte sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögern, die CWS nicht zu verantworten hat, so gilt die Frist als eingehalten, sofern die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

6.3 Sämtliche Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt einer korrekten, vollständigen und fristgerechten Selbstbelieferung von CWS. Diese Regelung findet ausschließlich Anwendung, wenn CWS die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat, insbesondere beim Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem jeweiligen Zulieferer.

6.4 Alle Termine und Ausführungsfristen erfahren eine Verschiebung beziehungsweise Verlängerung um den Zeitraum, in dem sich der Kunde im Zahlungsverzug oder im Verzug mit der Erfüllung vereinbarter Mitwirkungspflichten befindet; alle weiteren Rechte bleiben davon unberührt.

 

7. ÄNDERUNGSWÜNSCHE DES KUNDEN

7.1 Der Kunde kann nach Vertragsschluss jederzeit Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Leistungen unterbreiten. CWS wird eine Analyse des jeweiligen Vorschlags veranlassen. Für diese Analyse kann CWS eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß den vereinbarten Stunden- beziehungsweise Tagessätzen oder, falls keine spezifischen Sätze vereinbart sind, gemäß der jeweils gültigen Preisliste von CWS beanspruchen.

7.2 Die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderungen oder Ergänzungen setzt jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien voraus, die schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Sofern in einer solchen Änderungsvereinbarung keine spezifischen Regelungen bezüglich Terminen und/oder Ausführungsfristen getroffen werden, bewirkt die Umsetzung der Änderungsvereinbarung eine entsprechende Verschiebung der vereinbarten Leistungstermine und eine entsprechende Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfristen, angepasst an den erforderlichen Änderungs- beziehungsweise Ergänzungsaufwand.

 

8. ÜBERGABE UND ENTGEGENNAHME VON LEISTUNGEN, VERSAND

8.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Übergabe der Leistungen am Geschäftssitz von CWS.

8.2 Der Versand von Hardware und/oder Software beziehungsweise Leistungsergebnissen sowie die Übermittlung von Leistungen an den Kunden erfolgen auf dessen Gefahr.

8.3 CWS behält sich das Recht vor, Lieferungen gegen Transportschäden und Verlust zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, CWS etwaige Schäden und/oder Verluste unverzüglich nach der Lieferung anzuzeigen, damit CWS seine Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer geltend machen kann.

8.4 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme und Prüfung der Leistungen verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB).

 

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen von CWS gegenüber dem Kunden bleiben die gelieferten Waren im Eigentum von CWS. Diese Bestimmung gilt auch für Kontokorrentforderungen.

9.2 Sämtliche dem Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen, die seinerseits ebenfalls durch einen Eigentumsvorbehalt zu sichern sind, werden hiermit im Voraus an CWS abgetreten. Die Abtretung erfolgt bis zur Höhe der von CWS gegenüber dem Kunden berechneten Forderung, die sich auf die weiterveräußerte Vorbehaltsware bezieht. CWS nimmt diese Abtretung hiermit an.

9.3 Unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Kunde berechtigt, die Forderungen für CWS einzuziehen. Er ist jedoch nicht befugt, über diese Forderungen in anderer Weise, beispielsweise durch eine anderweitige Abtretung, zu verfügen. Der Kunde hat CWS unverzüglich über bereits bestehende oder beabsichtigte Globalzessionen zu informieren. CWS wird von einer Selbsteinziehung der Forderungen und der Offenlegung der Zession Abstand nehmen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt.

9.4 Sollte CWS zur Rückforderung der Waren berechtigt sein und ist eine Weiterveräußerung der Waren bereits erfolgt, so ist der Kunde verpflichtet, die Namen der Käufer sowie den Umfang der Kaufverträge offenzulegen und Abschriften des maßgeblichen Schriftverkehrs zu übersenden, um CWS die Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Käufer zu ermöglichen. Der Kunde hat den Käufer unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt und die erfolgte Abtretung der Forderungen zu informieren. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren.

9.5 Sofern der realisierbare Wert sämtlicher durch den Kunden zugunsten von CWS bestellten Sicherheiten, hierunter fallen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Sicherheiten aus verlängertem Eigentumsvorbehalt, dauerhaft die Deckungsgrenze, welche dem Wert der von CWS zu besichernden Forderungen entspricht, um mehr als zwanzig Prozent übersteigt, ist CWS zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. Der Umfang der Freigabe entspricht dem Betrag, um den der realisierbare Wert die Deckungsgrenze zuzüglich eines zwanzigprozentigen Aufschlags übersteigt. CWS wird bei der Ausübung ihres Wahlrechts zur Freigabe die berechtigten Belange des Kunden angemessen berücksichtigen.

 

10. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

10.1 Der Kunde verpflichtet sich, CWS bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen im erforderlichen und ihm zumutbaren Umfang zu unterstützen. Er trägt zudem die Verantwortung dafür, dass sämtliche für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages notwendigen Voraussetzungen in seinem Zuständigkeitsbereich fristgerecht und ohne Kosten für CWS geschaffen werden. Konkret umfasst dies unter anderem, soweit erforderlich und ihm zumutbar: die rechtzeitige Bereitstellung aller für die Leistungserbringung benötigten Dokumente und Informationen an CWS; die Bereitstellung der für die vertragliche Leistungserfüllung am Kundenstandort erforderlichen IT-Infrastruktur, wie beispielsweise PC-Arbeitsplätze, Drucker, Rechenzeit, Testdaten und Internetzugang; die Gewährung des Zugangs zu den relevanten Standorten und Diensten für CWS oder deren Beauftragte während der regulären Geschäftszeiten; sowie die Verpflichtung seiner Mitarbeiter zur Kooperation mit CWS und deren Beauftragten. Zusätzliche spezifische Mitwirkungspflichten des Kunden können im jeweiligen Angebot definiert sein.

10.2 Falls spezifische gesetzliche, behördliche oder betriebliche Sicherheitsvorschriften Beachtung finden müssen, obliegt es dem Kunden, CWS diese Bestimmungen rechtzeitig vor dem Beginn der Leistungserbringung zukommen zu lassen.

10.3 Der Kunde ist verpflichtet, CWS umgehend über festgestellte Fehler oder Mängel an den erbrachten Leistungen zu informieren.

 

11. BEISTELLUNGEN DES KUNDEN

11.1 Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Beistellungen, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder für die Leistungserbringung notwendig sind (beispielsweise Daten, Dokumente oder Software), müssen fristgerecht, kostenfrei für CWS und in der für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Beschaffenheit und Form erfolgen. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Geschäftssitz von CWS der Ort der Beistellungen.

11.2 Die alleinige Verantwortung für die von ihm bereitgestellten Beistellungen liegt beim Kunden. Es ist dabei sicherzustellen, dass diese Beistellungen nicht gegen geltendes Recht, insbesondere das Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte Dritter, verstoßen.

11.3 Sollten die vom Kunden bereitgestellten Beistellungen dem Schutz des Urheberrechts oder anderen Schutzrechten, wie dem Markengesetz, unterliegen, räumt der Kunde CWS ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Recht ist auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkt und dient der Nutzung der Beistellungen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung. Sämtliche weiteren Rechte verbleiben beim Kunden.

 

12. VERZÖGERUNG ODER NICHTERBRINGUNG VON MITWIRKUNGEN BZW. BEISTELLUNGEN SOWIE DEREN KOSTENFOLGEN

12.1 Für den Fall, dass der Kunde seinen Pflichten zur Mitwirkung oder Beistellung nicht nachkommt und hierdurch die Leistungserbringung seitens CWS beeinträchtigt wird, ist CWS berechtigt, die geschuldeten Leistungen bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Mitwirkungs- oder Beistellpflichten zu verweigern. Solche Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, haben eine entsprechende Anpassung und Verlängerung der verbindlich vereinbarten Termine und Ausführungsfristen zur Folge.

12.2 Der Kunde haftet gegenüber CWS für sämtliche Schäden, die CWS infolge einer mangelhaften Mitwirkung oder Beistellung des Kunden entstehen.

 

13. ZUSÄTZLICHE PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN

13.1 Sofern keine gegenteilige Vereinbarung besteht, obliegt es dem Kunden, in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Voraussetzungen für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen. Dies beinhaltet beispielsweise die Anbindung an Datennetze, die Beschaffung und den Betrieb der notwendigen Hard- und Software sowie die Bereitstellung von Speicherplatz.

13.2 CWS unternimmt alle angemessenen Schritte, um Risiken durch Schadsoftware zu minimieren. Eine absolute und vollständige Sicherheit der Systeme und Software kann von CWS jedoch nicht gewährleistet werden. Es obliegt dem Kunden daher, in seinem eigenen Verantwortungsbereich ebenfalls sämtliche zumutbaren Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um seine Systeme vor dem Befall durch Schadsoftware zu bewahren.

 

14. VERGÜTUNG UND PREISE; PREISANPASSUNG

14.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung explizit getroffen wurde, erfolgen die Erbringung und Berechnung aller Leistungen auf Basis des tatsächlichen Zeitaufwands. Hierbei werden die im Angebot benannten Stunden- oder Tagessätze zugrunde gelegt. Ist dies nicht der Fall, bemisst sich die Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste von CWS. Aufwandskalkulationen, die im Angebot enthalten sind oder anderweitig mitgeteilt werden, gelten als unverbindlich, es sei denn, sie sind dezidiert als Festpreis oder verbindliche Obergrenze ausgewiesen. CWS dokumentiert die geleisteten Stunden und führt entsprechende Aufzeichnungen als Nachweis des Zeitaufwands. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den angefallenen Zeitaufwand auf Anforderung von CWS jederzeit, spätestens jedoch bei Beendigung der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen.

14.2 Tätigkeiten zur Fehler- und Störungssuche sind ebenfalls vergütungspflichtig, sofern CWS nicht aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen zur unentgeltlichen Mängelbeseitigung verpflichtet ist.

14.3 Sofern für eine bestimmte Leistung ein verbindlicher Festpreis als Vergütung vereinbart wurde, umfasst dieser Festpreis ausschließlich diejenigen Leistungen, die im Angebot von CWS mit Bezugnahme auf diesen Festpreis explizit genannt oder anderweitig unter konkreter Referenzierung des Festpreises ausdrücklich vereinbart wurden.

14.4 Die Regelungen des Absatzes 14.3 finden entsprechende Anwendung auf die Festlegung von wiederkehrenden Vergütungen, etwa im monatlichen Turnus.

14.5 Bei Verträgen, die die Erbringung wiederkehrender Leistungen zum Gegenstand haben, steht CWS das Recht zu, die vereinbarten Vergütungen und Preise einmal pro Kalenderjahr an veränderte Marktgegebenheiten anzupassen. Dies schließt beispielsweise Änderungen von Marktpreisen, Beschaffungskosten oder -preisen, Währungsschwankungen sowie Änderungen der Umsatzsteuer ein. CWS wird den Auftraggeber über derartige Anpassungen der Vergütungen und/oder Preise schriftlich in Kenntnis setzen, wobei eine Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten vor dem vorgesehenen Inkrafttreten der Anpassung einzuhalten ist. Sofern die vorgenommene Anpassung eine Erhöhung der vereinbarten Gesamtvergütungen und/oder -preise von mehr als 10 % gegenüber der zuvor vereinbarten Gesamtvergütung und/oder dem bisherigen Gesamtpreis zur Folge hat, ist der Auftraggeber berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Ankündigung zu kündigen. Erfolgt eine derartige Kündigung durch den Auftraggeber, endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt, zu dem die angekündigte Anpassung wirksam geworden wäre.

14.6 Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich die Preise ab Werk. Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zölle und vergleichbare Aufwendungen werden separat berechnet.

 

15. SONSTIGE KOSTEN UND AUFWÄNDE

15.1 Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, werden Reisekosten und Spesen für Dienstreisen dem Auftraggeber gemäß den nachstehenden Bestimmungen in Rechnung gestellt:

  • Reisezeiten werden analog zu Arbeitszeiten vergütet, wobei der hierfür vereinbarte Stundensatz als Bemessungsgrundlage dient. Wurde kein spezifischer Stundensatz für Reisezeiten festgelegt, beträgt dieser EUR 120,00.
  • Tagesspesen werden entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen abgerechnet.
  • Übernachtungskosten werden gegen Vorlage entsprechender Belege in der tatsächlichen Höhe in Rechnung gestellt.
  • Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (wie Bahn, Bus, Flugzeug etc.) werden bei Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten vollständig übernommen. Für Fahrten mit dem Personenkraftwagen wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils aktuelle steuerliche Höchstsatz zur Anwendung gebracht. Als Dienstreisen sind sämtliche Reisen von CWS-Mitarbeitern anzusehen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind und/oder vom Auftraggeber explizit veranlasst wurden.

Als Dienstreisen umfassen alle Reisen der CWS-Mitarbeiter, welche für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendig sind oder auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen.

15.2 Kosten und Aufwendungen, die aus Leistungen resultieren, welche nicht von den vertraglichen Vereinbarungen erfasst sind, sind vom Auftraggeber zu tragen. Dies trifft gleichermaßen auf Kosten und Aufwendungen zu, die bei CWS infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben seitens des Auftraggebers, mangelhafter Mitwirkungsleistungen oder Nichterfüllung von Beistellpflichten des Auftraggebers entstehen. Ferner umfasst dies Kosten aufgrund von Mängelrügen des Auftraggebers, die sich als unbegründet erweisen (beispielsweise weil der betreffende Mangel nicht in den Bereich der vertraglichen oder gesetzlichen Mängelbehebungspflichten von CWS fällt) und/oder die durch diesbezügliche Mängelanalyse- und/oder Mängelbehebungstätigkeiten verursacht werden.

15.3 Sofern keine explizite anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, werden bei der postalischen Zu- oder Rücksendung von Materialien Versandpauschalen berechnet.


16. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSVERZUG

16.1 Sämtliche vereinbarten Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

16.2 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Rechnungsstellung für die Leistungen von CWS nach den folgenden Maßgaben: Bei Lieferungen von Hardware oder Software ist die Rechnungsstellung mit der Lieferung verbunden. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich und/oder nach Abschluss der Leistungserbringung. Für wiederkehrende Vergütungen wird monatlich im Voraus oder für die jeweils laufende Abrechnungsperiode abgerechnet. Wurde ein verbindlicher Festpreis vereinbart, richtet sich die Rechnungsstellung nach dem im Angebot oder anderweitig festgelegten Zahlungsplan; ist kein Zahlungsplan vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung mit der Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden. CWS behält sich das Recht vor, die Erbringung von Leistungen von einer Vorkassenzahlung abhängig zu machen.

16.3 Die vereinbarten Preise und Vergütungen sind jeweils mit dem Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 10 Kalendertagen zu entrichten, es sei denn, die Rechnung weist eine hiervon abweichende Zahlungsfrist aus.

16.4 Zahlungen gelten als geleistet an dem Tag und dem Ort, an dem CWS die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrag erlangt. Schecks und Wechsel werden, sofern sie überhaupt akzeptiert werden, erfüllungshalber angenommen und erlangen erst nach ihrer erfolgreichen Einlösung den Status einer Zahlung. Diskontspesen sowie weitere anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Zahlungen dürfen ausschließlich in der vertraglich festgelegten Währung erfolgen.

16.5 Reisekosten werden dem Kunden grundsätzlich im Monat der Reise oder im unmittelbar darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.

16.6 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist CWS berechtigt, unbeschadet weitergehender ihr zustehender Rechte und Ansprüche, eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 50,00 sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend zu machen.

 

17. LAUFZEIT VON VERTRÄGEN

17.1 Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, haben Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen eine grundsätzlich unbestimmte Laufzeit. Dabei gilt eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Nach dem Ablauf dieser Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um nachfolgende Verlängerungsperioden von jeweils 12 Monaten, es sei denn, eine Kündigung erfolgte unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der jeweiligen Verlängerungsperiode.

17.2 Das Recht jeder Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für CWS insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde trotz erfolgter Mahnung seine vertraglichen Zahlungspflichten verletzt.

17.3 Auf Verträge, die Werkleistungen zum Gegenstand haben, findet die Regelung des § 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

17.4 Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt die Einhaltung der Schriftform voraus.


18. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG

18.1 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit die betreffenden Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

18.2 Gegen Forderungen von CWS kann der Kunde ausschließlich mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.


19. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN LEISTUNGEN

19.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt CWS keine Gewährleistung dafür, dass die erbrachten Leistungen mit Leistungen oder Produkten von Dritten kompatibel sind oder mit diesen zusammenwirken.

19.2 Sofern die vereinbarten Leistungen den mietvertraglichen Mängelrechten unterliegen (wie etwa bei Software-as-a-Service, einer zeitlich befristeten Softwareüberlassung oder Housing), finden diese Regelungen mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung: Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund der Nichtgewährung des Gebrauchs ist ausgeschlossen, es sei denn, die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist als fehlgeschlagen zu betrachten. Ferner ist, unbeschadet der Regelungen in den Ziffern 20.4 und 20.7, die verschuldensunabhängige Haftung von CWS nach § 536a BGB für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierten, ausgeschlossen.

19.3 Im Übrigen wird CWS im Falle der gesetzlich vorgesehenen Mängelhaftung die hiernach notwendigen Maßnahmen ergreifen. Das Wahlrecht zwischen den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen steht dabei CWS zu. Sofern CWS gegenüber dem Kunden zur Nacherfüllung verpflichtet ist (durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung), hat der Kunde CWS mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu ermöglichen. Bei einer Ersatzlieferung ist der Kunde zur Rückgabe der ersetzten Leistung verpflichtet, sofern eine solche Rückgabe aufgrund des Wesens der Leistung nicht ausgeschlossen ist. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme ist nicht gegeben, es sei denn, dies erweist sich in dringenden Fällen als zwingend erforderlich, um eine Gefährdung der Betriebssicherheit abzuwenden oder unverhältnismäßig große Schäden zu verhindern. In einer solchen Situation hat die umgehende Verständigung von CWS zu erfolgen.

19.4 Schadensersatzforderungen sowie der Ersatz von vergeblichen Aufwendungen, die infolge eines Mangels entstehen, werden von CWS ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 20 erbracht.

19.5 Soweit CWS gegenüber dem Kunden zur Beseitigung eines Mangels verpflichtet ist, obliegt es dem Kunden, diesen Mangel in den Mängelmeldungen jeweils mit größtmöglicher Präzision zu beschreiben.

19.6 Sämtliche Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Haftung für Mängel im Rahmen von Kauf- oder Werkverträgen ergeben, unterliegen einer Verjährungsfrist von zwölf Monaten. Diese Frist beginnt mit der Lieferung der Produkte beziehungsweise, im Falle von Werkleistungen, mit der Abnahme der betreffenden Leistungen durch den Kunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fälle, in denen Vorsatz, einschließlich Arglist, vorliegt.

 

20. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG

20.1 Die von CWS in Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf ihren Webseiten gemachten Angaben sind, sofern diesbezüglich Unsicherheiten bestehen, nicht als Garantie Erklärungen oder als Zusicherungen von spezifischen Eigenschaften zu verstehen.

20.2 CWS übernimmt eine Haftung ausschließlich für eigenes Verschulden sowie für ein Verschulden, das ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Einzelheiten dieser Haftung bestimmen sich nach den nachfolgenden Vorschriften.

20.3 Eine Haftung für den Verlust von Daten ist auf die Kosten der Wiederherstellung beschränkt, die bei der Durchführung üblicher Datensicherungen (wie etwa einer täglichen Sicherung durch den Kunden) anfallen würden. Dies gilt nicht, sofern eine Datensicherung durch CWS explizit vertraglich vereinbart wurde.

20.4 Sofern Schäden durch CWS oder durch deren gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, besteht eine unbeschränkte Haftung seitens CWS.

20.5 Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages von grundlegender Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (als „Kardinalpflicht“ bezeichnet), beschränkt sich die Haftung von CWS auf solche Schäden. Es sind dies jene Schäden, deren Eintritt im Kontext des jeweiligen Leistungsverhältnisses üblicherweise vorhersehbar ist (sogenannte „vertragstypisch vorhersehbare Schäden“). Für alle anderen durch leichte Fahrlässigkeit entstandenen Schäden ist die Haftung ausgeschlossen.

20.6 Im Kontext einer Haftung gemäß Ziffer 20.5 wird die finanzielle Obergrenze der Haftung von CWS innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter festgesetzt. Diese beläuft sich pro Schadensereignis auf maximal EUR 250.000,- und insgesamt auf höchstens EUR 750.000,-. CWS geht davon aus, dass diese Beträge ausreichen, um den typischerweise vorhersehbaren Schaden im Schadensfall vollständig zu kompensieren. Erscheint dem Kunden diese Haftungsbegrenzung zur Deckung des typischerweise vorhersehbaren Schadens als unzureichend, ist der Kunde verpflichtet, CWS hierauf aufmerksam zu machen, um die Möglichkeit einer Absicherung gegen ein potenziell höheres Haftungsrisiko zu schaffen.

20.7 Die Haftung im Falle von Arglist, für Personenschäden sowie jene Haftung, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt, wird durch die vorgenannten Bestimmungen nicht tangiert.

20.8 Im Falle einer Anwendbarkeit des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erfolgt eine Begrenzung der Haftung von CWS gemäß den Bestimmungen des § 44a TKG. Für Sachverhalte, die nicht unter den Anwendungsbereich des TKG fallen, wird die Haftung von CWS durch die nachstehenden Regelungen bestimmt.


 

21. HÖHERE GEWALT

Bei Eintritt von Ereignissen, die von CWS, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen nicht zu verantworten sind (nachfolgend als „höhere Gewalt“ bezeichnet), wird die Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung für die Dauer des Fortbestehens dieser Ereignisse ausgesetzt. Solche Ereignisse umfassen insbesondere technische Störungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von CWS liegen, wie etwa Stromausfälle, das Versagen von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Auswirkungen. Die Leistungspflicht ist in solchen Fällen erschwert oder unmöglich geworden.


22. VERTRAULICHKEIT; DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
22.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie technischer und organisatorischer Informationen, die ihnen im Zuge der Vertragserfüllung bekannt werden. Diese werden im Folgenden als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet. Ausgenommen hiervon sind Informationen, welche die jeweilige Partei selbst allgemein veröffentlicht hat oder die als allgemein zugängliche Kenntnisse (wie etwa im Bereich der Software- oder Kommunikationstechnik) gelten. 

22.2 Der Kunde ist für die Einhaltung der auf ihn zutreffenden datenschutzrechtlichen Vorschriften allein verantwortlich. 

22.3 Sollte CWS zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen die Dienste Dritter in Anspruch nehmen, so ist CWS berechtigt, Vertrauliche Informationen und Kundendaten diesen Dritten offenzulegen. Dies ist gestattet, wenn es zur vertragsgemäßen Leistungserbringung zwingend notwendig und gesetzlich zulässig ist. CWS wird die betreffenden Dritten zur vertraulichen Behandlung der Vertraulichen Informationen sowie der Kundendaten verpflichten.

22.4 Des Weiteren ist CWS zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen und Kundendaten befugt, sofern dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen zwingend erforderlich ist. Gleiches gilt, soweit die Offenlegung gegenüber Dritten erfolgt, die kraft ihres Berufs zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

22.5 CWS ist befugt, personenbezogene Daten des Kunden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung übermittelt oder von CWS bei der Leistungserbringung erhoben werden, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Dies geschieht unter strikter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) sowie anderer relevanter Datenschutzgesetze, sofern die Datenverarbeitung zur Erbringung der Leistungen oder zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendig und rechtlich zulässig ist.

Im eigenen Verantwortungsbereich ergreift CWS geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern CWS für den Kunden eine Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Artikel 28 DSGVO vornimmt, werden die Parteien hierfür einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen.


23. REFERENZEN 
Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Veröffentlichung (beispielsweise in Pressemitteilungen) von Informationen über vereinbarte Leistungen und realisierte Projekte sowohl dem Kunden als auch CWS gestattet. Dies erfolgt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von Ziffer 22 (Vertraulichkeit) gewahrt bleiben und jeweils die Firma sowie der Leistungsanteil des beteiligten Vertragspartners genannt werden.


24. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
24.1 Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Diese Formvorschrift gilt ebenfalls für die Abänderung oder Aufhebung der vorliegenden Klausel. 

24.2 Als Erfüllungsort für sämtliche vertragsgemäßen Leistungen wird der Geschäftssitz von CWS festgelegt. 

24.3 Für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist der ausschließliche Gerichtsstand der Geschäftssitz von CWS. Ungeachtet dessen behält CWS das Recht, Klage vor dem für den Kunden zuständigen Gericht zu erheben. 

24.4 Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Rechtsbeziehungen, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

TEIL II – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN 

25. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN 
Die Bestimmungen dieses Teils II finden ausschließlich auf Werkleistungen Anwendung. Im Falle von Werkleistungen haben sie Vorrang vor den übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

26. ABNAHME VON ARBEITSERGEBNISSEN
26.1 CWS wird dem Kunden die zur Abnahme vorgesehenen werkvertraglichen Arbeitsergebnisse schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahmeprüfung unverzüglich zu beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens sieben Kalendertage nach dessen Bereitstellung, abzunehmen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 

26.2 CWS ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen. Eine Unterstützung des Kunden durch CWS bei dieser Prüfung wird gesondert gemäß der jeweils gültigen Preisliste von CWS vergütet. 

26.3 Das Vorhandensein unwesentlicher Mängel an den Arbeitsergebnissen steht einer Abnahme nicht entgegen. 

26.4 Mängel an den Arbeitsergebnissen, die vom Kunden fristgerecht während der Abnahmeprüfung an CWS gemeldet werden und die Abnahme verhindern, werden von CWS innerhalb einer angemessenen Frist behoben.

Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich abgeschlossen, sobald alle fristgerecht gemeldeten und die Abnahme hindernden Mängel behoben sind oder CWS nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 

26.5 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber CWS. 

26.6 Sollte der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (siehe Ziffer 26.1) weder die Abnahme schriftlich erklären oder bestätigen, noch CWS fristgerecht das berechtigte Vorhandensein abnahmehindernder Mängel mitteilen, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. Ferner gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde sie produktiv nutzt. 

26.7 CWS ist befugt, die Abnahme von Teilergebnissen zu verlangen. Hierzu zählen beispielsweise in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 26 finden auch auf solche Teilabnahmen Anwendung. Treten bei späteren Teilabnahmen Mängel auf, deren Ursache in bereits abgenommenen Teilergebnissen liegt, so hindern diese die Abnahme der nachfolgenden Teilergebnisse nur unter bestimmten Voraussetzungen: Der Mangel muss das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen mehr als nur unwesentlich behindern oder deren Funktionalität über ein unwesentliches Maß hinaus beeinträchtigen, und diese Beeinträchtigung darf für den Kunden im Rahmen der vorhergehenden Teilabnahme(n) nicht gesondert erkennbar gewesen sein.


27. NUTZUNGSRECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN 
27.1 Sofern keine ausdrücklich abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, erwirbt der Kunde an den gemäß den vertraglichen Absprachen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein nicht-ausschließliches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht. Dieses Recht ist auf den vertraglich vorgesehenen Zweck oder die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten beschränkt und gilt ausschließlich für interne betriebliche Zwecke. 

27.2 Handelt es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software und wurde nichts Abweichendes vereinbart, so beschränken sich die durch die vorstehende Bestimmung eingeräumten Nutzungsrechte auf den Objektcode der Software. Ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode ist damit ausgeschlossen. 

27.3 Die Einräumung der Nutzungsrechte zugunsten des Kunden gemäß Ziffer 27.1 ist an die Bedingung der vollständigen Entrichtung der jeweiligen Vergütung an CWS geknüpft.

27.4 Sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen, die nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt wurden, verbleiben bei CWS. Dies umfasst insbesondere das uneingeschränkte Recht von CWS, alle den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-how und Vorgehensweisen zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.


TEIL III – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON SOFTWARE

28. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN 
Die Bestimmungen dieses Teils III finden Anwendung, sofern CWS dem Kunden Computerprogramme und gegebenenfalls dazugehöriges Begleitmaterial – nachfolgend als „Software“ bezeichnet – zur Nutzung auf dessen Systemen überlässt. In diesen Fällen haben die Regelungen dieses Teils III Vorrang vor den sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


29. UMFANG UND GRENZEN DES NUTZUNGSRECHTS; BEENDIGUNG DER NUTZUNG 
29.1 Sofern sich aus Ziffer 31 keine abweichenden Regelungen ergeben und auch anderweitig nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, erhält der Kunde ein einfaches, nicht-ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software für interne betriebliche Zwecke.

29.2 Alle Marken- und Urheberrechtshinweise, die sich an oder in der Software befinden, müssen unverändert bleiben. 

29.3 Die durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährten Nutzungsrechte beschränken sich auf den Objektcode der Software. Ein Anspruch auf den Quellcode ist ausgeschlossen. 

29.4 Falls sich aus dem Angebot keine Abweichungen ergeben und auch keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird das Nutzungsrecht als zeitlich befristete Arbeitsplatz-Lizenz gewährt. Dies bedeutet ein Nutzungsrecht für die konkret vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen. 

29.5 Wurde dem Kunden ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht eingeräumt, so hat er nach dessen Ablauf – beispielsweise infolge einer Vertragsbeendigung – die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und sämtliche auf seinen Systemen vorhandenen Kopien der Software vollständig zu löschen. Das beim Kunden vorhandene Begleitmaterial ist an CWS zurückzugeben.

29.6 Vorbehaltlich ausdrücklicher Gestattungen, die sich aus der vorstehenden Rechtegewährung oder aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben, ist dem Kunden jede Verbreitung, Vermietung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Übersetzung, Dekompilierung, Disassemblierung, jedes Descrambling sowie jede sonstige Bearbeitung der Software untersagt. 


30. NACHWEIS DER NUTZUNG; AUSKUNFTSERSUCHEN, NUTZUNGSKONTROLLE 
30.1 Auf Anforderung von CWS hat der Kunde unverzüglich und schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, ob die Software vertragsgemäß genutzt wird. Der Umfang dieser Auskunftserteilung muss zumutbar sein. Die Mitteilung hat alle für die Überprüfung erforderlichen Angaben, wie beispielsweise die Anzahl der nutzenden Arbeitsplätze oder der aktivierten Lizenzen, zu umfassen. 

30.2 Zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung gewährt der Kunde CWS im zumutbaren Umfang Zugang zu seinen einschlägigen Aufzeichnungen und Systemen. Sämtliche in diesem Kontext erlangten Informationen wird CWS vertraulich behandeln und Dritten nur in dem Maße zugänglich machen, wie dies zur Sicherung der Rechte von CWS zwingend erforderlich ist. 

30.3 CWS ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zur Überprüfung der vertragsgemäßen Softwarenutzung in die Software zu integrieren. 


31. SOFTWAREPRODUKTE DRITTER 
31.1 Handelt es sich bei der Software um Produkte eines Drittanbieters, so können für diese abweichende Bestimmungen Anwendung finden, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Grenzen der Nutzungsrechte. Der Kunde ist eigenverantwortlich dafür zuständig, sich über die für solche Softwareprodukte geltenden Nutzungsbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten. Im Zweifelsfall ist der Drittanbieter vom Kunden zu kontaktieren. 

31.2 Die Software der Drittanbieter kann technische Mechanismen zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung beinhalten. 

31.3 Werden dem Kunden von CWS Softwareprodukte eines Drittanbieters geliefert, die nicht von den dem Kunden bereits gewährten Nutzungsrechten abgedeckt sind (beispielsweise separate Open-Source-Komponenten), so darf der Kunde diese Produkte nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen. Die Beschaffung dieser Lizenz obliegt der eigenen Verantwortung des Kunden.